Coronavirus-Update: Fahrplan Geschäftsöffnungen | Kurzarbeit und Urlaub/Zeitausgleich
1 Fahrplan Geschäftsöffnungen
Die Bundesregierung hat gestern den neuen Fahrplan betreffend die schrittweisen Geschäftsöffnungen im Rahmen der Corona-Krise verlautbart.
Wir fassen die aktuellen Entwicklungen für Sie zusammen.
Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe vorbehaltlich der Infektionszahlen unter den folgenden Bedingungen öffnen:
- 400m² Verkaufsfläche
- Nur 1 Kunde pro 20 m²
- Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
- Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
- Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden
- Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche
- Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren
Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen. Weiters wird evaluiert, wann stufenweise andere Dienstleistungsbetriebe, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sowie Hotels und Gastronomiebetriebe geöffnet werden können.
2 Kurzarbeit und Urlaub/Zeitausgleich
Wird in einem Unternehmen Corona-Kurzarbeit angewendet, sind bestehende Zeitguthaben und Resturlaube (Alturlaube) tunlichst abzubauen. Der Abbau kann vor und während des Zeitraums der Kurzarbeit vorgenommen werden.
Der Arbeitgeber kann den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben grundsätzlich nicht einseitig anordnen.
Ausnahme: Unternehmen, in denen Betretungsverbote – wie sie zB in vielen Geschäften vorliegen - gegeben sind. Hier gilt:
Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen, wenn
- Maßnahmen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz (Betretungsverbote) zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen und
- Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen.
Liegen diese Ausnahmebestimmungen für eine einseitige Anordnung nicht vor und kann in einem Unternehmen keine Einigung über den Verbrauch von Urlaub/Zeitausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt werden, ist gegenüber dem AMS seitens des Unternehmens zumindest sein „ernstliches Bemühen“ für den Abbau von Urlaub/Zeitausgleich nachzuweisen (zB Mailaufforderung an den Dienstnehmer). Der Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich ist keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS.
Zu beachten ist, dass die Aufbewahrungspflicht für alle die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen 10 Jahre beträgt.
Ein Abbau von Urlaub und Zeitguthaben ist (von den beschriebenen Ausnahmen abgesehen) also nicht möglich, wenn in Verhandlungen mit dem Betriebsrat bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer keine Einigung erzielt wird. Ein derartiger Abbau bedarf der Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Als Argument für eine Einigung kann der Arbeitgeber vorbringen, dass durch die Kurzarbeit der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers trotz Umsatzeinbrüchen erhalten werden kann, was ohne Kurzarbeit oft nicht möglich wäre.
Laufender Urlaub braucht in den ersten drei Monaten der Kurzarbeit grundsätzlich nicht konsumiert werden.
Personenbezogene Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit möglich. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, im konkreten Fall die Kündigung des Beschäftigten dem AMS zu begründen und den Beschäftigtenstand durch Einstellung einer neuen Arbeitskraft aufrecht zu erhalten.
Betriebsbedingte Kündigungen dürfen frühestens nach der Behaltefrist (1 Monat nach Ende der Kurzarbeit) ausgesprochen werden. Das bedeutet: Stellt ein Betrieb auf Kurzarbeit um, muss der Beschäftigtenstand bis zum Ende der Behaltefrist gleich bleiben.
Arbeitsplätze, die nach Dienstnehmerkündigungen frei werden, müssen allerdings nicht nachbesetzt werden.
Sollten Sie Fragen, Anliegen oder Erfahrungswerte zu den Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen haben, sind wir unter noe@wirtschaftsverband.at und 0664 411 8394 (Gerd Böhm) oder 0676 323 9475 (Stefan Mann), für Sie erreichbar.